| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 23 Absatz 1 Nummer 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
| |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 23 Absatz 1 Nummer 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
| |
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 23 Absatz 1 Nummer 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
- e)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| |
| 4 | Umweltschutz (§ 23 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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während der gesamten Ausbildung |
| 5 | Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 23 Absatz 1 Nummer 5) | - a)
- auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
- b)
- Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren
- c)
- Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren
- d)
- Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- e)
- informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden
- f)
- Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten
- g)
- digitale Lernmedien nutzen
- h)
- die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen
- i)
- betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten
- j)
- Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- k)
- Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen
- l)
- in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten
| |
| Abschnitt 2 |
| 1. Ausbildungsjahr |
| Zeitrahmen 1 |
| 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | - a)
- technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
| |
| 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | - a)
- Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
- erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme und sonstige Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen
- l)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
| 2 bis 4
|
| 8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 23 Absatz 1 Nummer 8) | - a)
- Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
| |
| 9 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | - a)
- Messverfahren und Messgeräte auswählen
- b)
- elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
| |
| Zeitrahmen 2 |
| 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | - a)
- technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
- b)
- Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
| |
| 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | - a)
- Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- c)
- Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
| |
| 8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 23 Absatz 1 Nummer 8) | - b)
- Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
- c)
- Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
- d)
- elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
- e)
- Leitungen installieren
| 2 bis 4 |
| 10 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 23 Absatz 1 Nummer 10) | - c)
- Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
- d)
- Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
| |
| Zeitrahmen 3 |
| 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | - a)
- technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
| |
| 8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 23 Absatz 1 Nummer 8) | - b)
- Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
- f)
- elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
| |
| 9 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | - c)
- Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
- d)
- Steuerschaltungen analysieren
- e)
- Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
- f)
- systematische Fehlersuche durchführen
| 2 bis 4 |
| 13 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 23 Absatz 1 Nummer 13) | - d)
- technische Schnittstellen klären
- e)
- Komponenten nach Vorgaben auswählen
- f)
- technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
| |
| Zeitrahmen 4 |
| 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | - f)
- Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
| |
| 11 | Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 11) | - a)
- Hard- und Softwarekomponenten auswählen
- b)
- Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
- c)
- IT-Systeme in Netzwerke einbinden
- d)
- Tools und Testprogramme einsetzen
| 2 bis 4 |
| 15 | Integrieren und Konfigurieren von Systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15) | - a)
- Hardwarekomponenten installieren und prüfen
- c)
- Hard- und Softwarekomponenten einstellen und anpassen
| |
| 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr |
| Zeitrahmen 5 |
| 8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 23 Absatz 1 Nummer 8) | - g)
- beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
| |
| 10 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 23 Absatz 1 Nummer 10) | - a)
- Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
- b)
- Isolationswiderstände messen und beurteilen
- e)
- Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
- f)
- Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
- g)
- Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
| 1 bis 2
|
| | - h)
- elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
- i)
- Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
| |
| 16 | Durchführen von Systemtests (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | - e)
- Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten
| |
| Zeitrahmen 6 |
| 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | - e)
- Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
- f)
- Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen
| |
| 8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 23 Absatz 1 Nummer 8) | - h)
- Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
| |
| 9 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | - g)
- Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
- h)
- Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
- i)
- Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
| |
| 12 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 23 Absatz 1 Nummer 12) | - c)
- Störungsmeldungen aufnehmen
| 4 bis 5 |
| 15 | Integrieren und Konfigurieren von Systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15) | - a)
- Hardwarekomponenten installieren und prüfen
- f)
- Schnittstellen parametrieren, Übertragungsprotokolle prüfen
- g)
- aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie Netzwerkbetriebssysteme installieren und konfigurieren
| |
| 16 | Durchführen von Systemtests (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | - d)
- Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, technische Umfeldbedingungen simulieren, Diagnosesoftware einsetzen
- g)
- physikalische Größen messen, Messwerte dokumentieren
- h)
- Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
- i)
- Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Systemen durchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließen
- j)
- Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- und Softwarekomponenten beseitigen
| |
| 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr |
| Zeitrahmen 7 |
| 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | - h)
- Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
| |
| 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | - g)
- Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
- h)
- betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
| |
| 12 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 23 Absatz 1 Nummer 12) | - a)
- Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
| |
| 13 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 23 Absatz 1 Nummer 13) | - c)
- Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung aktueller technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebiet relevanten Technologien auswählen und disponieren
| |
| 14 | Erstellen von Software (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | - b)
- Softwarekomponenten anpassen
- d)
- Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen, anpassen und anwenden
- e)
- Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge gestalten
- f)
- Sicherheitseinrichtungen implementieren
| 2 bis 4 |
| 15 | Integrieren und Konfigurieren von Systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15) | - c)
- Hard- und Softwarekomponenten einstellen und anpassen
- d)
- Probleme beim Zusammenführen von Hard- und Softwarekomponenten analysieren, Lösungen entwickeln
| |
| 16 | Durchführen von Systemtests (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | - a)
- Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Vorschriften festlegen
- c)
- Softwaretests durchführen, Testsoftware auswählen und adaptieren, Testdaten generieren und dokumentieren
- k)
- Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- und Softwarekomponenten beseitigen
| |
| Zeitrahmen 8 |
| 14 | Erstellen von Software (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | - a)
- Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoftware auswählen
- c)
- Programme entwickeln und Programmdokumentationen erstellen
| 2 bis 4 |
| 16 | Durchführen von Systemtests (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | - c)
- Softwaretests durchführen, Testsoftware auswählen und adaptieren, Testdaten generieren und dokumentieren
|
| 3. und 4. Ausbildungsjahr |
| Zeitrahmen 9 |
| 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | - c)
- im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschen
- d)
- Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
- g)
- Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
- i)
- Konflikte im Team lösen
| |
| 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | - d)
- Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
- e)
- Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
- g)
- IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
- j)
- interne und externe Leistungserbringung vergleichen
| |
| 12 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 23 Absatz 1 Nummer 12) | - d)
- Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
| |
| 13 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 23 Absatz 1 Nummer 13) | - a)
- Kundenanforderungen, auch in englischer Sprache, hinsichtlich der geforderten Funktion und der technischen Umgebung analysieren
- b)
- bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lösungen unter Anwendung von einschlägigen Design-Methoden mitwirken
- c)
- Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung aktueller technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebiet relevanten Technologien auswählen und disponieren
|
4 bis 5 |
| 15 | Integrieren und Konfigurieren von Systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15) | - b)
- Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerprogramme installieren und konfigurieren
- e)
- Programme in Systeme einbinden, Kompatibilitätsprobleme analysieren und Lösungen entwickeln
- i)
- Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren
| |
| 16 | Durchführen von Systemtests (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | - a)
- Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Vorschriften festlegen
- b)
- Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden
- d)
- Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, technische Umfeldbedingungen simulieren, Diagnosesoftware einsetzen
- f)
- Systemtests durchführen, Komponenten im Gesamtsystem mit den relevanten Betriebsparametern testen
- i)
- Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Systemen durchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließen
- k)
- Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe auch in englischer Sprache dokumentieren
| |
| Zeitrahmen 10 |
| 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | - j)
- schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
| |
| 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | - i)
- qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden
- k)
- Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
| |
| 12 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 23 Absatz 1 Nummer 12) | - b)
- auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
- e)
- Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
- f)
- technische Unterstützung leisten
- g)
- Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
| 2 bis 3 |
| 15 | Integrieren und Konfigurieren von Systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15) | - h)
- Nutzerprogramme einbinden
| |
| 17 | Technischer Service und Systemoptimierung (§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | - a)
- Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache, entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen
- b)
- Systeme und Netze unter Einsatz von datenbankgestützten Test- und Diagnosesystemen optimieren, entstören und warten
- c)
- Netzwerke administrieren
- d)
- Fehlerursachen und Störungen analysieren und statistisch auswerten
- e)
- Kundenberatungen durchführen, komplexe technische Sachverhalte adressatengerecht kommunizieren
- f)
- Produkteinweisungen planen und durchführen
| |
| Zeitrahmen 11 |
| 18 | Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 23 Absatz 1 Nummer 18) | - a)
- Aufträge annehmen
- b)
- Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
- c)
- Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
- d)
- Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
- e)
- Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
- f)
- Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
| 10 bis 12 |
| | - g)
- Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
- h)
- technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen
- i)
- Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren
- j)
- Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
- k)
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- l)
- Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
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