§ 8 JFAngAusbV – Prüfungsbereiche des Teiles 1
Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“ und
- 2.
- „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JFAngAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 806-21-1-249 v. 26.1.1998 I 195 (JFAngAusbV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026