§ 8 JFAngAusbV – Prüfungsbereiche des Teiles 1

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Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“ und
2.
„Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JFAngAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt V 806-21-1-249 v. 26.1.1998 I 195 (JFAngAusbV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026