§ 3 JVEG
Vorschuss
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Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen einen Betrag von 1 000 Euro übersteigt.
Suchhilfen: Fahrtkosten erstattet, Aufwendungen Vorschuss, Teilleistungen Vergütung, Vorschuss bei hohen Kosten, Kostenvorschuss erhalten, Erstattung von Fahrtkosten, Vorschuss für Aufwendungen, wendungen, gütung, halten, stattung