§ 16 KAPrüfbV
Beurteilung der Vermögens- und Finanzlage
↗ Links
(1) Im Prüfungsbericht ist die Entwicklung der Vermögens- und Finanzlage zu beurteilen. Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögens- und Finanzlage von Bedeutung sind, insbesondere Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflichtungen, sind hervorzuheben.
- 1.
- Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten,
- 2.
- bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben könnten, und auf die Bildung der notwendigen Rückstellungen,
- 3.
- alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Darstellung des Inhalts und auf die Beurteilung ihrer Rechtsverbindlichkeit.
(3) Über die Anlage des eigenen Vermögens der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist unter Berücksichtigung des § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuches zu berichten.
Fußnoten
(+++ §§ 15 bis 20: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 +++)
Suchhilfen: Vermögenslage beurteilen, stille Reserven erkennen, stille Lasten identifizieren, Patronatserklärung bewerten, bilanzunwirksame Ansprüche darstellen, schwebende Rechtsstreitigkeiten bewerten, urteilen, kennen, werten