§ 44 KapResV
Auskunftsanspruch
📖
↗ Links
Die Bundesnetzagentur und die Übertragungsnetzbetreiber haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf sein Verlangen jederzeit Auskunft über sämtliche aufgrund dieser Verordnung gespeicherten und nicht nach § 45 gelöschten Daten in nicht personenbezogener Form zu erteilen, soweit dies für dessen Aufgabenerfüllung nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich ist.
Suchhilfen: Informationsrecht, Datenabruf, Auskunftsverlangen, kunftsverlangen