§ 45 KapResV

Löschung von Daten

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Die aufgrund dieser Verordnung von der Bundesnetzagentur und den Übertragungsnetzbetreibern gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr erforderlich sind.

Suchhilfen: Datenspeicherung beenden, Datenvernichtung, Aufbewahrungsfrist abgelaufen, Datenlöschungspflicht, Speicherinhalte entfernen, Verarbeitungszweck endet, enden, gelaufen, fernen