§ 5 KFBauMechAusbV – Ausbildungsplan

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Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KFBauMechAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt V 806-22-1-93 v. 10.6.2014 I 714 (FzMechAusbV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Juli 2023