§ 6 KFBauMechAusbV – Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KFBauMechAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 806-22-1-93 v. 10.6.2014 I 714 (FzMechAusbV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Juli 2023