§ 6 KFBauMechAusbV – Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

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(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KFBauMechAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt V 806-22-1-93 v. 10.6.2014 I 714 (FzMechAusbV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Juli 2023