§ 17 KGSG

Öffentliche Bekanntmachung

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(1) Die zuständige oberste Landesbehörde hat jede Einleitung und jede Beendigung eines Verfahrens zur Eintragung, jede Eintragung, jede Löschung oder jede sonstige Änderung einer Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes öffentlich im Bundesanzeiger bekannt zu machen und den Beteiligten mitzuteilen.

(2) § 16 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Suchhilfen: Kulturgut öffentlich bekanntmachen, Eintragung Kulturgut melden, Löschung Kulturgut ankündigen, Änderung Kulturgut im Bundesanzeiger, Kulturgut Verzeichnis eintragen, Kulturgut Verzeichnis aktualisieren, Kulturgut Meldung an Beteiligte, kanntmachen, tragung, kündigen, tragen