§ 39 KGSG

Kosten für Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe

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Die notwendigen Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe des Kulturgutes trägt die Person, der der Gewahrsam entzogen worden ist oder in den Fällen des § 33 Absatz 2 Satz 2 der im Bundesgebiet ansässige Empfänger, oder der im Bundesgebiet ansässige Versender. Die §§ 66 bis 68 bleiben unberührt. Die zuständige Behörde setzt den zu erstattenden Betrag durch Bescheid fest.

Fußnoten

(+++ § 39: Zur Anwendung vgl. § 81 Abs. 4 +++)

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