§ 3 KiGAbV
Verfahren des Datenabrufs
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(1) Personen, denen eine Abrufberechtigung nach § 2 Absatz 1 erteilt worden ist, haben sich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit einmalig zu registrieren und bei jedem Datenabruf gegenüber der Familienkasse zu authentisieren. Ein Datenabruf erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz im Bundessteuerblatt bekannt.
- 1.
- die von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit vergebene Kindergeldnummer,
- 2.
- das Ordnungskriterium, unter dem die jeweilige Stelle des öffentlichen Dienstes den maßgebenden Sachverhalt intern führt,
- 3.
- den oder die Vornamen des zu berücksichtigenden Kindes und
- 4.
- den Tag der Geburt des zu berücksichtigenden Kindes.
- 1.
- Zeiträume, für die ein Kindergeldanspruch für das zu berücksichtigende Kind besteht oder bestand, oder
- 2.
- Zeiträume, für die Kindergeld für das zu berücksichtigende Kind zurückgefordert wurde.
(4) Die technischen Maßnahmen und organisatorischen Einrichtungen für den Datenabruf stellt jede am automatisierten Abrufverfahren beteiligte Stelle für ihren Bereich bereit.
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