§ 12 KlärEV

Übergang von Ansprüchen

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Soweit der Klärschlamm-Entschädigungsfonds die Ansprüche des Geschädigten befriedigt, gehen Forderungen des Geschädigten gegen sonstige Ersatzpflichtige auf den Klärschlamm-Entschädigungsfonds über.

Suchhilfen: Ansprüche abtreten, Forderungen übertragen, Entschädigungsfonds übernehmen, Schadensersatzanspruch abtreten, treten, tragen, nehmen