§ 18 KMAG

Bekanntmachung marktrelevanter Informationen

📖

Die Bundesanstalt kann zur Gewährleistung des Schutzes der Interessen der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere der Kleinanleger, oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Bewertung der öffentlich angebotenen oder zum Handel zugelassenen Kryptowerte beeinflussen könnten, bekannt machen.

Suchhilfen: Kryptowert Information veröffentlichen, Markttransparenz Kryptowerte, Kryptowert Bewertungshinweis, Schutz Kleinanleger Kryptomarkt, Kryptowert Preismitteilung, Kryptomarkt Informationspflicht, öffentlichen