§ 34 KMAG
Aussetzung des Handels und Ausschluss von Kryptowerten vom Handel; Maßnahmen in Bezug auf mit dem Kryptowert verbundene Derivate
↗ Links
- 1.
- der Kryptowert den Regeln der Handelsplattform nicht mehr entspricht,
- 2.
- der Kryptowert nicht mehr für die Handelsplattform geeignet ist,
- 3.
- der Verdacht einer Marktmanipulation nach Artikel 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder einer Nichtveröffentlichung von Insiderinformationen entgegen Artikel 88 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Bezug auf den Kryptowert besteht oder
- 4.
- ein Übernahmeangebot in Bezug auf den Emittenten des Kryptowertes veröffentlicht wurde.
(2) Wird ein Kryptowert, der in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Fällen Gegenstand einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 ist, an einer anderen Handelsplattform für Kryptowerte gehandelt, so ordnet die Bundesanstalt Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 an. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Wird ein Derivat, das mit einem Kryptowert nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 verbunden ist oder sich auf einen solchen bezieht, an einem inländischen multilateralen oder organisierten Handelssystem im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 und 9 des Wertpapierhandelsgesetzes oder durch einen inländischen systematischen Internalisierer im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt, so ordnet die Bundesanstalt Maßnahmen nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an. § 73 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.
- 1.
- dass gegen die Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes verstoßen wurde oder
- 2.
- dass die Lage des Emittenten oder des Antragstellers den Interessen der Inhaber der Kryptowerte, insbesondere der Kleinanleger, abträglich wäre.
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