§ 7 KochAusbV – Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

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(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KochAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt V 806-21-1-250 v. 13.2.1998 I 364 (KochAusbV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. September 2022