§ 7 KochAusbV – Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KochAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 806-21-1-250 v. 13.2.1998 I 364 (KochAusbV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. September 2022