§ 14 KonzVgV

Umgehungsverbot

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Das Verfahren zur Vergabe einer Konzession darf nicht in einer Weise ausgestaltet werden, dass es vom Anwendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen wird oder bestimmte Unternehmen oder bestimmte Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen auf unzulässige Weise bevorzugt oder benachteiligt werden.

Suchhilfen: Umgehungsverbot, unzulässige Bevorzugung, Wettbewerbsbeschränkung umgehen, Verfahrenskontrolle, unfaire Vergabe, Bevorzugung von Unternehmen, Konzessionsverfahren prüfen, vorzugung, gehen, nehmen