§ 32 KonzVgV
Aufhebung von Vergabeverfahren
📖
↗ Links
(1) Der Konzessionsgeber ist berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn
- 1.
- kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht,
- 2.
- sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat,
- 3.
- kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder
- 4.
- andere schwerwiegende Gründe bestehen.
(2) Der Konzessionsgeber teilt den Bewerbern oder Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens unverzüglich die Gründe für seine Entscheidung mit, auf die Vergabe einer Konzession zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten. Auf Antrag teilt er ihnen dies in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit.
Suchhilfen: Vergabeverfahren aufheben, Konzession nicht vergeben, Bieter über Aufhebung informieren, Verfahren ohne Angebot beenden, Grundlage des Vergabeverfahrens ändern, Schwerwiegende Gründe Aufhebung, gabeverfahren, heben, geben, hebung, fahren, enden