§ 7 KorbmMstrV

Weitere Anforderungen

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(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.

(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung.

Suchhilfen: Zusatzqualifikation Meister