§ 3 KraftStKompG
Zahlungsverkehr
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Die nach § 1 in Verbindung mit § 2 festgelegten jeweiligen Jahresbeträge werden den Ländern zu jeweils einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November überwiesen; für 2009 wird den Ländern jeweils die Hälfte des jeweiligen Jahresbetrages am 15. August und 15. November überwiesen.
Suchhilfen: Zahlungen an Länder, Jahresbetrag Überweisung, Quartalsweise Zahlung, Bundesmittel Auszahlung, Zahlungszeitpunkt festlegen, weisung