§ 59 KrWG
Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall
↗ Links
- 1.
- anfallenden, zurückgenommenen, verwerteten oder beseitigten Abfälle,
- 2.
- technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung oder
- 3.
- Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, die bei oder nach bestimmungsgemäßer Verwendung Probleme hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung hervorrufen.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, Besitzer nach Absatz 1 Satz 1 und Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen nach Absatz 1 Satz 1, für die die Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschrieben ist, einen oder mehrere Abfallbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten ergibt.
(3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 64 des Wasserhaushaltsgesetzes ein Gewässerschutzbeauftragter zu bestellen, so können diese auch die Aufgaben und Pflichten eines Abfallbeauftragten nach diesem Gesetz wahrnehmen.
Suchhilfen: Betriebsbeauftragter für Abfall, Abfallbeauftragter Pflicht, Abfallbeauftragter Anlage, Abfallbeauftragter Rücknahmesystem, Abfallbeauftragter Bestellung, stellung