§ 16 KWKG 2025
Maßnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung
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(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen, wenn sie begründete Zweifel hat an der Richtigkeit
- 1.
- der Mitteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 1,
- 2.
- der Abrechnung nach § 15 Absatz 2 oder
- 3.
- der Angaben nach § 15 Absatz 3.
(2) § 11 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Fußnoten
(+++ § 16: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
Suchhilfen: Überprüfung Exportkontrolle, BAFA Kontrolle Meldung, Angaben kontrollieren, Zweifel an Mitteilung prüfen, Exportgenehmigung Nachprüfung, Kontrollstelle Wirtschaft, prüfung, gaben, teilung