§ 19 KWKG 2025
Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
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(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen mit der Zulassung fest. Der Zuschlag beträgt 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus. Der Zuschlag darf insgesamt 50 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten.
- 1.
- Gebühren,
- 2.
- interne Kosten für Konstruktion und Planung,
- 3.
- kalkulatorische Kosten sowie
- 4.
- Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten.
(3) Der Anteil des Zuschlags, der auf die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang entfällt, ist von dem Betrag, der dem Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, abzuziehen.
Fußnoten
(+++ § 19: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
(+++ § 19: Zur Anwendung vgl. § 21 u. § 35 Abs. 17 Satz 2 +++)
Suchhilfen: Zuschuss für Wärmenetz Ausbau, Förderung von Wärmenetzen, Investitionszuschlag Wärmeversorgung, Kostenbeteiligung beim Wärmenetzausbau, Förderhöhe für Neu‑Wärmenetz, Zuschlag für Wärme‑Verteilungsnetz, Fördermittel für Wärmeinfrastruktur