§ 285a LAG ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Bei Bezug von Entschädigungsrente und besonderer laufender Beihilfe gilt § 276 Abs. 3a und 3b entsprechend.