§ 286 LAG
Zuerkennung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente
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Der Anspruch wird dem Berechtigten nach Höhe und Dauer zuerkannt.
Zuerkennung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente
Der Anspruch wird dem Berechtigten nach Höhe und Dauer zuerkannt.