§ 301a LAG
Leistungen an Sowjetzonenflüchtlinge
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(1) Härteleistungen nach § 301 sollen insbesondere auch Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes und diesen nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellte Personen erhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen erhalten Beihilfen entsprechend den Voraussetzungen und Grundsätzen, die für die vergleichbaren Leistungen an Geschädigte im Sinne dieses Gesetzes gelten. Beihilfen für die Beschaffung von Hausrat werden, unbeschadet des § 296, in Höhe der Sätze des § 295 gewährt.
- 1.
- in Anlehnung an die Grundsätze des § 5 und des § 7 Abs. 5 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes bestimmt werden, daß nach dem 31. Dezember 1944 bezogene Einkünfte oder nach diesem Zeitpunkt erworbene Wirtschaftsgüter ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben,
- 2.
- die Umrechnung für nach dem 23. Juni 1948 bezogene Einkünfte geregelt werden.
(4) § 301 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
Suchhilfen: Härteleistungen beantragen, Sowjetzonenflüchtling Unterstützung, Beihilfe Hausrat, Vermögensschaden Ermittlung, Einkommensverlust Ausgleich, antragen, stützung, mögensschaden, mittlung