§ 302 LAG
Bereitstellung von Mitteln
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Zur weiteren wirtschaftlichen und sozialen Förderung im Wege der Berufsausbildung Jugendlicher, der Umschulung für einen geeigneten Beruf, der Errichtung von Heimen und Ausbildungsstätten für heimat- und berufslose Jugendliche sowie des Aufbaues von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege können zugunsten von Geschädigten (§ 229) sowie von Personen, die Leistungen nach den §§ 301, 301a erhalten können, Mittel in der durch dieses Gesetz begrenzten Höhe bereitgestellt werden. Es muß gewährleistet sein, daß die Mittel ausschließlich den in Satz 1 genannten Personen zugute kommen.
Suchhilfen: Berufsausbildung finanzieren, Umschulung fördern, Jugendliche unterstützen, Heime bauen, Ausbildungsstätten errichten, Wohlfahrtspflege Mittel, Fördergelder beantragen, Sozialförderung erhalten, rufsausbildung, schulung, stützen, bildungsstätten, richten, antragen, halten