§ 6 LAG

Beitrag der Länder zum Lastenausgleich

📖

Die Länder mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt leisten an den Bund einen jährlichen Zuschuss in Höhe von einem Drittel des Jahresaufwands für Unterhaltshilfe, höchstens jedoch 30 Millionen Euro. Die Länder leisten den Zuschuss nach dem Verhältnis ihrer Steueraufkommen im jeweils vorhergehenden Rechnungsjahr.

Suchhilfen: Länder Zuschuss Lastenausgleich, Bund Finanzielle Unterstützung, Unterhaltshilfe Finanzierung, Jährlicher Beitrag der Länder, Beitrag nach Steueraufkommen, Zuschuss Höhe Drittel, Maximaler Zuschuss Betrag, stützung