§ 1 LandBauMechMstrV

Gegenstand

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Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk.

Suchhilfen: Mechatroniker Meisterprüfung, Berufsbild Meister