§ 2 LandBauMechMstrV – Begriffsbestimmungen
Geräte, Maschinen sowie Anlagen im Sinne dieser Verordnung umfassen in den Bereichen der Landmaschinentechnik, der Innenwirtschaft, der Baumaschinentechnik, der Gartentechnik, der Forsttechnik, der Kommunaltechnik oder der Flurförderzeugtechnik
- 1.
- mechanische Geräte, mechanische Maschinen sowie mechanische Anlagen,
- 2.
- mechatronische Geräte, mechatronische Maschinen sowie mechatronische Anlagen,
- 3.
- vernetzte Geräte, vernetzte Maschinen sowie vernetzte Anlagen,
- 4.
- automatisierte Geräte, automatisierte Maschinen sowie automatisierte Anlagen,
- 5.
- smarte Geräte, smarte Maschinen sowie smarte Anlagen sowie
- 6.
- autonome Geräte, autonome Maschinen sowie autonome Anlagen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LandBauMechMstrV, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 7110-3-143 v. 5.4.2001 I 490 (LandmMechMstrV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026