§ 6 2. LADV-Saar – Reihenfolge der Anrechnung von Darlehen, saarländischen Vorauszahlungen, saarländischer Unterhaltshilfe und Kriegsschadenrente

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Sind neben Aufbaudarlehen, saarländischer Unterhaltshilfe und Kriegsschadenrente auch saarländische Vorauszahlungen auf den Anspruch auf Hauptentschädigung anzurechnen, gilt für die Reihenfolge der Anrechnung § 4 dieser Verordnung in Verbindung mit § 258 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes; für das Verhältnis der Anrechnung von Aufbaudarlehen und saarländischen Vorauszahlungen zueinander gilt § 5.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 2. LADV-Saar, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch § 5 V v. 26.5.1975 I 1275

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026