§ 2 LeichtflBAusbV
Ausbildungsdauer
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Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahrs nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
Suchhilfen: zweites Ausbildungsjahr, betriebliche Ausbildung beginnen, schulisches Grundbildungsjahr anrechnen, bildung, ginnen, rechnen