§ 38a LFGB
Übermittlung von Daten über den Internethandel
↗ Links
- 1.
- dieses Gesetzes,
- 2.
- der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und
- 3.
- der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
- 1.
- der Name, die Anschrift und die Telekommunikationsinformationen des Unternehmens,
- 2.
- das eindeutige Ordnungsmerkmal, die Domaininformationen und die Landzuordnung,
- 3.
- die betroffenen Erzeugnisse.
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat die ihm übermittelten Daten unverzüglich nach der Weiterleitung an die zuständigen Behörden zu löschen. Die zuständigen Behörden und die Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 haben die Daten zu löschen, soweit sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach der Übermittlung an sie. Die Frist des Satzes 2 gilt nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldverfahrens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung erforderlich ist; in diesem Falle sind die Daten mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens der Datenübermittlung zu regeln.
Suchhilfen: Datenübermittlung Internethandel, Unternehmensdaten Onlineverkauf, Kontrolle Online-Lebensmittelhandel, Behördenanforderung Unternehmensinfo, Überwachung Internetverkauf, Bundesamt Datenweitergabe, nehmensdaten, hördenanforderung, wachung