§ 2 LKWÜberlStVAusnV – Streckennetz

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(1) Der Verkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge ist ausschließlich auf den in der Anlage festgelegten Strecken nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zulässig.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichnete Sattelkraftfahrzeuge das gesamte Streckennetz aller Länder – ausgenommen das Streckennetz des Landes Berlin – nutzen.

Fußnoten

(+++ § 2 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 1 +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LKWÜberlStVAusnV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.1.2025 I Nr. 25

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026