§ 2 LKWÜberlStVAusnV – Streckennetz
(1) Der Verkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge ist ausschließlich auf den in der Anlage festgelegten Strecken nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zulässig.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichnete Sattelkraftfahrzeuge das gesamte Streckennetz aller Länder – ausgenommen das Streckennetz des Landes Berlin – nutzen.
Fußnoten
(+++ § 2 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 1 +++)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LKWÜberlStVAusnV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.1.2025 I Nr. 25
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026