§ 22 LmhFortbPrüfV – Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 23 und 24 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 23 Absatz 3 Satz 1 oder § 24 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
Fußnoten
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LmhFortbPrüfV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 7 V v. 9.12.2019 I 2153
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. März 2020