§ 4 LPartG

Umfang der Sorgfaltspflicht

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Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

Suchhilfen: Sorgfaltspflicht Lebenspartner, gegenseitige Rücksichtspflicht, Verpflichtungen Lebenspartnerschaft, eigene Angelegenheiten Sorgfalt, Pflicht zur Fürsorge, Umfang der Sorgfaltspflicht, pflichtungen, gelegenheiten