§ 4 LPartG
Umfang der Sorgfaltspflicht
📖
↗ Links
Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
Suchhilfen: Sorgfaltspflicht Lebenspartner, gegenseitige Rücksichtspflicht, Verpflichtungen Lebenspartnerschaft, eigene Angelegenheiten Sorgfalt, Pflicht zur Fürsorge, Umfang der Sorgfaltspflicht, pflichtungen, gelegenheiten