Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Eisenbahners im Betriebsdienst Lokführer und Transport und der Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Abweichungen im Sinne dieser Verordnung sind alle Änderungen der Planung des Eisenbahnbetriebs, wie zum Beispiel ein Gleiswechsel oder eine Umleitung.
(2) Störungen im Sinne dieser Verordnung sind unerwartete technische Ereignisse im Eisenbahnbetrieb, die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs beeinträchtigen können, wie zum Beispiel eine Signalstörung oder eine Störung am Fahrzeug.
(3) Herstellen der Fahrbereitschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Vorbereitung zur Durchführung einer Rangierfahrt, wie zum Beispiel das Entfernen der Sicherungselemente.
(4) Herstellen der Abfahrbereitschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Vorbereitung zur Durchführung einer Zugfahrt, wie zum Beispiel eine Bremsprobe oder eine Wagenprüfung.
§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
§ 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
- 1.
- berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 3.
- berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden,
- 2.
- rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Beteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden,
- 3.
- Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen einschließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden,
- 4.
- Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrwegelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden,
- 5.
- Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen und
- 6.
- am Notfallmanagement mitwirken.
- 1.
- Aufträge entgegennehmen und die für die Ausführung notwendigen Arbeitsmittel auf ihre Einsatzfähigkeit prüfen,
- 2.
- Fahrzeuge vor und nach der Fahrt prüfen,
- 3.
- Bremsen prüfen und bedienen,
- 4.
- Zug- und Rangierfahrten im Regelfall durchführen,
- 5.
- Zug- und Rangierfahrten bei Abweichungen und Störungen durchführen,
- 6.
- Verkehrs-, Personal- und Fahrzeugdispositionen sowie Planung innerhalb des Aufgabengebietes beschreiben und
- 7.
- Güter transportieren und Personen befördern.
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt,
- 5.
- Mitwirken an logistischen und betrieblichen Prozessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanagementprozessen und
- 6.
- Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie von Kundenkommunikation.
- 1.
- Güterverkehr und
- 2.
- Personenverkehr.
§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 8 Inhalt des Teiles 1
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9 Prüfungsbereich des Teiles 1
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorbereitung“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorbereitung“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
- 1.
- mit den am Eisenbahnbetrieb Beteiligten zu kommunizieren und sich mit ihnen zu verständigen,
- 2.
- die eigene Sicherheit im Eisenbahnbetrieb zu gewährleisten,
- 3.
- Zweck und Aufbau von Bahnanlagen zu beschreiben,
- 4.
- Zugbeeinflussungssysteme sowie Kommunikationssysteme zu unterscheiden,
- 5.
- die rechtlichen Vorschriften für den Eisenbahnbetrieb einzuhalten und
- 6.
- die Funktion und Bedeutung von Signalen, von Fahrstraßen und von Rangierstraßen sowie die Grundlagen des Rad-Schiene-Systems zu beschreiben.
- 1.
- eine fahrzeugspezifische Bremsprobe durchzuführen,
- 2.
- Zugdaten zu erfassen und die dazugehörigen betrieblichen Dokumente zu erstellen,
- 3.
- eine fahrzeugspezifische, wagentechnische Behandlung durchzuführen sowie
- 4.
- Arbeitsschutzbestimmungen bei Aufenthalten und Arbeiten im Gleisbereich einzuhalten.
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.
§ 10 Inhalt des Teiles 2
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 11 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- 1.
- „Prüfen von Triebfahrzeugen“,
- 2.
- „Zug- und Rangierfahrten durchführen“,
- 3.
- „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ sowie
- 4.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 12 Prüfungsbereich „Prüfen von Triebfahrzeugen“
- 1.
- Fahrzeuge in Betrieb zu nehmen und Fahrbereitschaft herzustellen,
- 2.
- Störungen zu lokalisieren und Maßnahmen zu deren Behebung einzuleiten,
- 3.
- Fahrzeuge außer Betrieb zu nehmen und abzustellen sowie
- 4.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz durchzuführen.
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchsten 10 Minuten.
§ 13 Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“
(1) Im Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
- 1.
- den Arbeitsauftrag für die Rangierarbeiten umzusetzen und die Rangierfahrten zu planen,
- 2.
- die Fahrbereitschaft der Rangierfahrten festzustellen,
- 3.
- Rangierfahrten als Triebfahrzeugführer oder Triebfahrzeugführerin durchzuführen,
- 4.
- eine energiesparende Fahrweise anzustreben sowie Abweichungen und Störungen zu erkennen,
- 5.
- Maßnahmen bei Abweichungen und Störungen zu ergreifen und
- 6.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz durchzuführen.
- 1.
- Güterverkehr oder
- 2.
- Personenverkehr.
- 1.
- die Abfahrbereitschaft des Zuges herzustellen,
- 2.
- eine Zugfahrt als Triebfahrzeugführer oder Triebfahrzeugführerin durchzuführen,
- 3.
- den Fahrplan einzuhalten und eine energiesparende Fahrweise anzustreben,
- 4.
- Abweichungen und Störungen zu erkennen,
- 5.
- Maßnahmen bei Abweichungen und Störungen zu ergreifen und
- 6.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz durchzuführen.
- 1.
- Güterverkehr oder
- 2.
- Personenverkehr.
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 30 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 70 Prozent.
§ 14 Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“
- 1.
- den Eisenbahnbetrieb mit verschiedenen Betriebsverfahren darzustellen und dabei die Bedeutung der Sicherheit und der Kommunikation für den Eisenbahnbetrieb herauszustellen,
- 2.
- den allgemeinen Aufbau von Triebfahrzeugen zu beschreiben und diese nach ihren Antriebssystemen, Sicherheitseinrichtungen und Bremssystemen zu unterscheiden,
- 3.
- Zugbeeinflussungssysteme und Kommunikationseinrichtungen zu beschreiben,
- 4.
- zu befahrende Infrastrukturen zu beschreiben und
- 5.
- mit Abweichungen, Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfällen umzugehen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
§ 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- 1.
„Gesamtsystem Eisenbahn
und Zugvorbereitung“mit 20 Prozent, - 2.
„Prüfen von Triebfahrzeugen“ mit 20 Prozent, - 3.
„Zug- und Rangierfahrten
durchführen“mit 30 Prozent, - 4.
„Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb
sowie bei Abweichungen und
Störungen“mit 20 Prozent sowie - 5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“ mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- im Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ mit mindestens „ausreichend“,
- 5.
- in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 6.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ oder
- b)
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
- 2.
- wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
§ 18 Anrechnung von Ausbildungszeiten
Eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung nach der Zugverkehrssteuerungsausbildungsordnung vom 14. März 2022 (BGBl. I S. 433, 447) ist im Umfang von 24 Monaten auf die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 438 - 446)
| Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) |
| 7 | |
| 2 | Rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Beteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) |
| 5 | |
| 3 | Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen einschließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) |
| 7 | |
| 4 | Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrwegelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) |
| 7 | |
| 5 | Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) |
| 4 | |
| 4 | |||
| 6 | Am Notfallmanagement mitwirken (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) |
| 4 |
| Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Aufträge entgegennehmen und die für die Ausführung notwendigen Arbeitsmittel auf ihre Einsatzfähigkeit prüfen (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) |
| 4 | |
| 2 | Fahrzeuge vor und nach der Fahrt prüfen (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) |
| 8 | |
| 14 | |||
| 3 | Bremsen prüfen und bedienen (§ 5 Absatz 3 Nummer 3) |
| 8 | |
| 8 | |||
| 4 | Zug- und Rangierfahrten im Regelfall durchführen (§ 5 Absatz 3 Nummer 4) |
| ||
| 9 | |||
| 16 | |||
| 5 | Zug- und Rangierfahrten bei Abweichungen und Störungen durchführen (§ 5 Absatz 3 Nummer 5) |
| 9 | |
| ||||
| 20 | |||
| 6 | Verkehrs-, Personal- und Fahrzeugdispositionen sowie Planung innerhalb des Aufgabengebietes beschreiben (§ 5 Absatz 3 Nummer 6) |
| 2 | |
| 2 | |||
| 7 | Güter transportieren und Personen befördern (§ 5 Absatz 3 Nummer 7) |
| 2 | |
| 2 |
| Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 4 Nummer 1) |
| während der gesamten Ausbildung |
| 2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 4 Nummer 2) |
| |
| 3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 4 Nummer 3) |
| |
| |||
| 4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 4 Nummer 4) |
|
| Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||||
| 1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
| 5 | Mitwirken an logistischen und betrieblichen Prozessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanagementprozessen (§ 5 Absatz 4 Nummer 5) |
| 2 | |
|
| Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 4 | |||
| 6 | Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie von Kundenkommunikation (§ 5 Absatz 4 Nummer 6) |
| 4 | |
| 4 |