§ 72 LuftFzgG

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Erstrecken sich nach § 71 mehrere Registerpfandrechte auf dieselben Ersatzteile, so bestimmt sich ihr Rangverhältnis hinsichtlich der Ersatzteile nach der Reihenfolge, in der die Erweiterungen in das Register eingetragen sind. § 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt sinngemäß.

Suchhilfen: Pfandrechtsrang, Registerpfandreihenfolge, Mehrfachpfandrang, Ersatzteilpfand, Rangfolge Registereintrag, Pfandrechtsrangfolge