§ 73 LuftFzgG
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Werden Ersatzteile, auf welche das Registerpfandrecht sich nach § 71 erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider aus dem Lager entfernt, so steht dies einer Verschlechterung des Luftfahrzeugs gleich.
Suchhilfen: Ersatzteil entfernen, Luftfahrzeug verschlechtern, Luftfahrzeugteile entnehmen, Pfandrecht Verletzung, Luftfahrzeug Schaden durch Teilentnahme, fernen, nehmen, letzung