§ 6 LuftKostV

Kosten in besonderen Fällen

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Eine nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses für eine Prüfung oder Überprüfung festgesetzte Gebühr kann bis zur Hälfte ermäßigt werden, wenn der Bewerber gemäß § 129 Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise von den theoretischen Prüfungen oder Überprüfungen befreit wird.

Suchhilfen: Gebühr ermäßigen, Prüfungsgebühr halbieren, Befreiung von theoretischer Prüfung, Kostenreduzierung Luftfahrtprüfung, Gebührennachlass bei Befreiung, Luftfahrtpersonal Prüfungsgebühr, mäßigen, freiung