§ 7 LuftKostV
Zurückbehaltung von Urkunden
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Urkunden (zum Beispiel Zulassungsscheine, Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausweise), die im Zusammenhang mit der kostenpflichtigen Amtshandlung erteilt werden, können bis zur Zahlung der Kosten zurückbehalten oder an den Kostenschuldner auf dessen Kosten unter Postnachnahme übersandt werden.
Suchhilfen: Urkunde zurückhalten, Kostenpflichtige Amtshandlung, Zahlungspflichtige Dokumente, Postnachnahme Versand, Kostenforderung, Dokumente einbehalten, Amtliche Urkunde zurückgeben, halten, behalten, geben