§ 22 LuftSiSchulV – Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder

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(1) Ausbilder müssen entsprechend Nummer 11.5.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ab dem Zeitpunkt der Erteilung des Zertifikats jährlich eine Fortbildung absolvieren.

(2) Die Vorgaben zum Fortbildungsumfang und Fortbildungsinhalt ergeben sich aus Anlage 3.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Mitarbeiter von Luftsicherheitsbehörden, die Ausbilderfunktionen wahrnehmen.

Fußnoten

(+++ § 22: Zur Geltung vgl. § 28 +++)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2024