§ 30 LuftSiSchulV – Fortbildungsverfahren
Fortbildungen werden grundsätzlich von Ausbildern durchgeführt. § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2024
Fortbildungen werden grundsätzlich von Ausbildern durchgeführt. § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2024