§ 27b LuftVG

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Von den Verfahren der Zeitnischenzuweisung kann aus Gründen der öffentlichen Interessen, insbesondere der hoheitlichen Interessen, der öffentlichen Verkehrsinteressen oder der Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen abgewichen werden.

Suchhilfen: Zeitnischenzuweisung ändern, Flugzeitplan abweichen, öffentliche Interessen Luftverkehr, hoheitliche Interessen Flugverkehr, Verkehrsinteressen Luftfahrt, weichen, kehrsinteressen