§ 16 LWLogAusbV
Übergangsregelung
📖
↗ Links
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Suchhilfen: Ausbildungsrecht alte Vorschriften, Vertragsparteien Ausbildungsvereinbarung, Anwendung frühere Ausbildungsnormen, Ausbildungsvertrag Übergangsbestimmungen, Ausbildungsvorschriften Wechsel, schriften, tragsparteien, bildungsvereinbarung, wendung, bildungsnormen, gangsbestimmungen, bildungsvorschriften