Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
- 1.
- Fachlagerist/Fachlageristin,
- 2.
- Fachkraft für Lagerlogistik
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert im Ausbildungsberuf Fachlagerist/Fachlageristin zwei Jahre und im Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik drei Jahre.
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 oder 13 und 14 nachzuweisen.
§ 4 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 5 Berichtsheft
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 6 Fortsetzung der Berufsausbildung
§ 7 Ausbildungsberufsbild
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation,
- 6.
- Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen,
- 7.
- Einsatz von Arbeitsmitteln,
- 8.
- Annahme von Gütern,
- 9.
- Lagerung von Gütern,
- 10.
- Kommissionierung und Verpackung von Gütern,
- 11.
- Versand von Gütern.
§ 8 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 7 sollen nach den in der Anlage 1 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 9 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Entladen und Kontrollieren einer Lieferung,
- 2.
- Einlagern von Gütern nach Güterarten.
§ 10 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Praktische Arbeitsaufgaben,
- 2.
- Lagerprozesse,
- 3.
- Güterbewegung,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Annahme und Lagerung einschließlich Güterkontrolle,
- 2.
- Erfassen von Güterbewegungen unter Anwendung betrieblicher Informations- und Kommunikationsmittel,
- 3.
- Kommissionierung und Versand.
- 1.
- Annahme und Lagerung,
- 2.
- Kommissionierung und Verpackung sowie
- 3.
- Versand.
- 1.
- Einsatz von Arbeitsmitteln,
- 2.
- Erfassen von Güterbewegungen,
- 3.
- Lagerorganisation und Arbeitsabläufe.
(6) In den Prüfungsbereichen Lagerprozesse und Güterbewegung sind lagerlogistische Abläufe mit verknüpften informationstechnischen, organisatorischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten unter Berücksichtigung von Gütereigenschaften und rechtlichen Vorschriften zu bewerten und Lösungswege darzustellen. Dabei soll der Prüfling auch zeigen, dass er den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie den Umweltschutz berücksichtigen kann.
(7) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann.
| 1. | Prüfungsbereich Lagerprozesse | 40 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Güterbewegung | 40 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(9) Die schriftlichen Prüfungsbereiche sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(10) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsbereich Praktische Aufgaben sowie im Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfungsbereiche jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. In zwei der schriftlichen Prüfungsbereiche müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sein, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
§ 11 Ausbildungsberufsbild
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation,
- 6.
- Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen,
- 7.
- Einsatz von Arbeitsmitteln,
- 8.
- Annahme von Gütern,
- 9.
- Lagerung von Gütern,
- 10.
- Kommissionierung und Verpackung von Gütern,
- 11.
- Versand von Gütern.
§ 12 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 11 sollen nach den in der Anlage 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 13 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Entladen und Kontrollieren einer Lieferung,
- 2.
- Einlagern von Gütern nach Güterarten.
- 1.
- Arbeitsorganisatorische Abläufe,
- 2.
- Funktion und Einsatz von Arbeitsmitteln,
- 3.
- Lagerungsprozesse.
§ 14 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Praktische Arbeitsaufgaben,
- 2.
- Prozesse der Lagerlogistik,
- 3.
- Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Erfassung von Güterbewegungen unter Anwendung betrieblicher Informations- und Kommunikationsmittel,
- 2.
- Erstellen eines Beladeplans für unterschiedliche Güter unter Berücksichtigung eines Tourenplans,
- 3.
- versandfertiges Verpacken von Gütern, Beladen und Sichern der Ladung,
- 4.
- Ein-, Um- und Auslagern von Gütern unter Berücksichtigung der Umschlaghäufigkeit, der Güterbeschaffenheit und der Wegzeiten,
- 5.
- Feststellen und Dokumentieren von Mängeln, Ergreifen von Maßnahmen zur Mängelbeseitigung.
- 1.
- Annahme und Lagerung von Gütern,
- 2.
- Kommissionierung und Verpackung,
- 3.
- Versand.
- 1.
- Einsatz von Arbeitsmitteln,
- 2.
- Erfassung und Dokumentation des Güterumschlages,
- 3.
- Lager- und Transportorganisation, Arbeitsabläufe.
(6) In den Prüfungsbereichen Prozesse der Lagerlogistik und Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag sind komplexe lagerlogistische Abläufe mit verknüpften informationstechnischen, organisatorischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten unter Berücksichtigung der Gütereigenschaften und rechtlicher, betrieblicher sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.
(7) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(8) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
| 1. | Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben | ||
| a) | Aufgabe 1 | 25 Prozent, | |
| b) | Aufgabe 2 | 25 Prozent, | |
| 2. | Prüfungsbereich Prozesse in der Lagerlogistik | 25 Prozent, | |
| 3. | Prüfungsbereich Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag | 15 Prozent, | |
| 4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis,
- 2.
- im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben,
- 3.
- im gewogenen Durchschnitt der schriftlichen Prüfungsbereiche und
- 4.
- in mindestens zwei der schriftlichen Prüfungsbereiche
§ 15 Nichtanwendung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Handelsfachpacker sind vorbehaltlich des § 17 nicht mehr anzuwenden.
§ 16 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 8)
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
| 1 | 2 | 3 |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Nr. 1) |
|
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Nr. 2) |
|
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Nr. 3) |
|
| 4 | Umweltschutz (§ 7 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
| 5 | Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation (§ 7 Nr. 5) |
|
| 6 | Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen (§ 7 Nr. 6) |
|
| 7 | Einsatz von Arbeitsmitteln (§ 7 Nr. 7) |
|
| 8 | Annahme von Gütern (§ 7 Nr. 8) |
|
| 9 | Lagerung von Gütern (§ 7 Nr. 9) |
|
| 10 | Kommissionierung und Verpackung von Gütern (§ 7 Nr. 10) |
|
| 11 | Versand von Gütern (§ 7 Nr. 11) |
|
| Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachlagerist/zur Fachlageristin - Zeitliche Gliederung - | ||
| A. |
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
- 4.
- Umweltschutz
| B. |
| 1. Ausbildungsjahr |
(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
- 9.
- Lagerung von Gütern, Lernziele a und b,
- 6.
- Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,
- 7.
- Einsatz von Arbeitsmitteln
- 5.
- Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,
- 8.
- Annahme von Gütern
- 5.
- Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele f bis h,
- 5.
- Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,
- 6.
- Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,
| 2. Ausbildungsjahr |
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 9.
- Lagerung von Gütern, Lernziele c bis e,
- 6.
- Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,
- 7.
- Einsatz von Arbeitsmitteln
- 10.
- Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele a und b,
- 6.
- Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,
- 5.
- Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele,
- 10.
- Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele c bis e,
- 11.
- Versand von Gütern
- 6.
- Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,
- 8.
- Annahme von Gütern, Lernziel a,
Anlage 2 (zu § 12)
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
| 1 | 2 | 3 | |
| 1 | Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 11 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären |
| b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||
| c) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||
| d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||
| c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern |
| b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | ||
| c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||
| d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen |
| b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||
| c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||
| d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
| 4 | Umweltschutz (§ 11 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |
| a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||
| b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||
| c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||
| d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
| 5 | Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation (§ 11 Nr. 5) | a) | den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in die betrieblichen Geschäftsprozesse einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableiten |
| b) | Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen | ||
| c) | betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzen | ||
| d) | Standardsoftware und arbeitsplatzbezogene Software anwenden | ||
| e) | fremdsprachige Fachausdrücke anwenden, fremdsprachige Formulare bearbeiten, fachspezifisch kommunizieren | ||
| f) | Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen | ||
| g) | Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten | ||
| h) | Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten | ||
| 6 | Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen (§ 11 Nr. 6) | a) | Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhaben |
| b) | Normen, Maße, Mengen- und Gewichtseinheiten beachten | ||
| c) | gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung anwenden | ||
| d) | Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhaben | ||
| e) | gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwenden | ||
| f) | Informations- und Materialfluss als Teil des logistischen Prozesses sicherstellen | ||
| g) | bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mitwirken | ||
| h) | Vernetzung logistischer Funktionen berücksichtigen und zur Verbesserung der Zusammenarbeit an den Schnittstellen beitragen | ||
| i) | Umschlagaufgaben im Rahmen des logistischen Konzepts in ihrem zeitlichen und technischen Ablauf abstimmen und durchführen | ||
| k) | Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen und zur Beseitigung beitragen | ||
| l) | bei Verbesserungen von logistischen und datenunterstützten Prozessen mitwirken | ||
| m) | qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen | ||
| n) | bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken | ||
| 7 | Einsatz von Arbeitsmitteln (§ 11 Nr. 7) | a) | Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzen |
| b) | Arbeits- und Fördermittel einsetzen | ||
| c) | den Einsatz von Arbeits- und Fördermitteln unter wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten planen | ||
| d) | Arbeits- und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen | ||
| 8 | Annahme von Gütern (§ 11 Nr. 8) | a) | Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen |
| b) | Güter entladen | ||
| c) | quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Eingangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellen | ||
| d) | Mängelbeseitigung veranlassen | ||
| e) | Rückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmitteln nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen und dokumentieren | ||
| f) | Güter dem Bestimmungsort zuleiten | ||
| 9 | Lagerung von Gütern (§ 11 Nr. 9) | a) | Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereiten |
| b) | Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern | ||
| c) | Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführen | ||
| d) | Lagerbestände kontrollieren und Korrekturen durchführen | ||
| e) | Lagerkennzahlen berechnen, auswerten und dokumentieren | ||
| 10 | Kommissionierung und Verpackung von Gütern (§ 11 Nr. 10) | a) | Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vorbereiten |
| b) | Güter unter Berücksichtigung der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmen, Bestandsveränderungen dokumentieren | ||
| c) | Lade- und Transporthilfsmittel disponieren | ||
| d) | Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güterart, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit auswählen | ||
| e) | Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpacken | ||
| f) | zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Vollständigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften und sichern | ||
| 11 | Versand von Gütern (§ 4 Nr. 11) * | a) | Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellen |
| b) | Gewicht und Raumbedarf von Gütern ermitteln | ||
| c) | Ladelisten und Beladepläne unter Beachtung der Ladevorschriften erstellen | ||
| d) | Sendungen entsprechend der Gütereigenschaften und der Verkehrsmittel verladen und verstauen | ||
| e) | Ladungen sichern und Verschluss- Vorschriften anwenden | ||
| f) | Versand- und Begleitpapiere bearbeiten; außenwirtschaftliche Vorschriften beachten | ||
| g) | bei der Erstellung des Tourenplans mitwirken |
| Ausbildungsrahmenplan |
| für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik |
| - Zeitliche Gliederung - |
| A. |
Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1 bis 4 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Dabei sollen die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
- 4.
- Umweltschutz
| B. |
| 1. Ausbildungsjahr |
(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a bis d,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
- 9.
- Lagerung von Gütern, Lernziele a und b,
- 5.
- Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,
- 6.
- Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,
- 7.
- Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziele a, b und d,
- 8.
- Annahme von Gütern
- 5.
- Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,
- 6.
- Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,
- 7.
- Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziele a, b und d,
| 2. Ausbildungsjahr |
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 9.
- Lagerung von Gütern, Lernziele c und d,
- 5.
- Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziel g,
- 6.
- Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele e und m,
- 7.
- Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziel c,
- 10.
- Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele a und b,
- 5.
- Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziel g,
- 6.
- Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele e und m,
- 7.
- Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziel c,
- 6.
- Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel d,
- 10.
- Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele d bis f,
- 11.
- Versand von Gütern, Lernziele a, b, d und e,
- 5.
- Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele e, f und h,
- 6.
- Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele k und n,
| 3. Ausbildungsjahr |
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 11.
- Versand von Gütern, Lernziele c, f und g,
- 10.
- Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziel c,
- 6.
- Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele f bis i und l,
- 9.
- Lagerung von Gütern, Lernziel e,
- 5.
- Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele c und f,
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziel e,
- 8.
- Annahme von Gütern,
- 9.
- Lagerung von Gütern,
- 10.
- Kommissionierung und Verpackung von Gütern,
- 11.
- Versand von Gütern