§ 22 MADG
Anordnung von besonderen Befugnissen
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- 1.
- besondere Befugnisse, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 3 zulässig sind,
- 2.
- Vertrauenspersonen gegen eine Person länger als sechs Monate (§ 13 Absatz 2 Satz 1),
- 3.
- verdeckte Bedienstete gegen eine Person länger als sechs Monate (§ 14 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 1),
- 4.
- virtuelle Agenten (§ 15 Satz 1), wenn ein Einsatz gegen eine Person nach einem realweltlichen Kontakt länger als sechs Monate fortgesetzt wird, und
- 5.
- besondere Befugnisse unter Eingriff in nach § 29 Absatz 2 geschützte Berufsgeheimnisse.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann der Einsatz der in Absatz 1 Satz 1 genannten besonderen Befugnisse auch durch die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes angeordnet werden (Eilanordnung). Eine gerichtliche Bestätigung der Eilanordnung ist unverzüglich nachzuholen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Soweit die Eilanordnung nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Tritt die Eilanordnung nach Satz 4 außer Kraft, dürften die aufgrund dieser Eilanordnung bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens erhobenen personenbezogenen Daten nur zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben verwendet werden; im Übrigen sind sie unverzüglich zu löschen.
(3) Sofern eine gerichtliche Anordnung nach Absatz 1 nicht erforderlich ist, ist der Einsatz besonderer Befugnisse durch die Leitung des Militärischen Abschirmdienstes oder durch eine von ihr bestimmte Vertretung anzuordnen.
(4) Besondere Befugnisse können kombiniert angeordnet werden.
- 1.
- der Aufklärungsgegenstand, im Fall einer gegen eine Person gerichteten Maßnahme die Person, soweit möglich mit Namen und Anschrift, und
- 2.
- Art, Umfang und Dauer der angeordneten Maßnahme.
- 1.
- bei Vertrauenspersonen, verdeckten Bediensteten und virtuellen Agenten auf höchstens ein Jahr,
- 2.
- bei sonstigen nachrichtendienstlichen Mitteln, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 zulässig sind, auf höchstens sechs Monate,
- 3.
- bei sonstigen nachrichtendienstlichen Mitteln, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 zulässig sind, auf höchstens drei Monate,
- 4.
- bei nachrichtendienstlichen Mitteln, die nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 zulässig sind, auf höchstens einen Monat.
(7) Auskunftsverlangen über künftig anfallende Daten sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
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