§ 54 MADG

Strafvorschriften

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Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 19 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 3 oder § 21 Absatz 3, eine Mitteilung macht.

Suchhilfen: unzulässige Mitteilung, Strafbarkeit von Mitteilung, Verstoß gegen Mitteilungspflicht, Geldstrafe für falsche Meldung, Freiheitsstrafe bei illegaler Mitteilung, Kommunikationsverbot nach MADG, Verbot von unberechtigter Information, Strafrechtliche Sanktion für Mitteilung, teilung