§ 22 MADVDV
Erholungsurlaub
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Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden während des Auslandspraktikums auf Antrag durch die jeweilige Auslandsvertretung gewährt. In allen anderen Ausbildungsabschnitten werden sie durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter bestimmt.
Suchhilfen: Erholungsurlaub beantragen, Urlaub im Auslandspraktikum, Urlaubsanspruch im Praktikum, Urlaub durch Ausbildungsleiter festlegen, Auslandspraktikum Urlaub, Urlaubsantrag für Praktikum, Urlaubsregelung im Auslandspraktikum, antragen