§ 2 MaschinenDG
Sprache der Anleitungen, der Informationen, der EU-Konformitätserklärung und der EU-Einbauerklärung
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(1) Für Maschinen und dazugehörige Produkte sind folgende Unterlagen nach der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 in deutscher Sprache abzufassen:
- 1.
- die Betriebsanleitung und die Informationen nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang III,
- 2.
- die Sicherheitsinformationen nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 4 sowie
- 3.
- die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 10 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang V Teil A.
(2) Für unvollständige Maschinen sind folgende Unterlagen nach der Verordnung (EU) 2023/1230 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 in deutscher Sprache abzufassen:
- 1.
- die Montageanleitung nach Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang XI sowie
- 2.
- die EU-Einbauerklärung nach Artikel 11 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang V Teil B.
Fußnoten
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 12 +++)
Suchhilfen: Betriebsanleitung Deutsch, Maschinenhandbuch Sprache, EU‑Konformitätserklärung Deutsch, Montageanleitung Deutsch, Einbauerklärung Sprache, Sicherheitsinformation Deutsch, triebsanleitung, bauerklärung