§ 29 MedCanG
Führungsaufsicht
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In den Fällen des § 25 Absatz 5 kann das Gericht Führungsaufsicht nach § 68 Absatz 1 des Strafgesetzbuches anordnen.
Führungsaufsicht
In den Fällen des § 25 Absatz 5 kann das Gericht Führungsaufsicht nach § 68 Absatz 1 des Strafgesetzbuches anordnen.